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05.05.2020

Dieselskandal – Hoffnung für Dieselfahrer

Am 05. Mai 2020 hat sich der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals mit dem Fall eines vom Abgasskandal betroffenen Kunden beschäftigt, der Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend macht (BGH, Az. VI ZR 252/19). Der Kläger ist Besitzer eines gebraucht gekauften VW Sharan. Er will sein Auto zurückgeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen, weil er sich von VW getäuscht sieht.

In einem anderen Verfahren war seitens des 8. Zivilsenats bereits ein umfangreicher Hinweisbeschluss ergangen. Dort ging es um Ansprüche gegen den Autoverkäufer. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die von VW in viele ihrer Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen dürfte.

Noch nicht geäußert hatte sich der BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller.

Der BGH stellte nunmehr in einer vorläufigen Einschätzung dar, dass er im Verbau von Abschalteinrichtungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sieht. Sogar Gebrauchtwagen könnten VW-Fahrer dann zurückgeben.

Streitig war nach zahlreichen Entscheidungen der deutschen zudem, ob den VW-Besitzern durch die unzulässige Abgastechnik ein Schaden entstanden ist. Das von Seiten VW vorgetragenen Argument, die Fahrzeuge seien spätestens seit einem Software-Update nicht mehr von der Stilllegung bedroht und voll nutzbar gewesen, überzeugte den BGH offenbar nicht. Der BGH sieht damit den Vertragsschluss über den angeblich umweltfreundlichen Wagen, der sich später als weniger umweltfreundlich herausstellt, als ausreichenden Schaden an.

Damit wachsen die Erfolgschancen von Zehntausenden Besitzern von Diesel-Fahrzeugen, die vor Gericht noch immer für eine Entschädigung streiten. Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen, doch das kommende Urteil wir für alle Verfahren entscheidend sein, in denen es um dieselben Fragen geht.

Die BGH-Richter scheinen somit in vielen Punkten auf Verbraucherseite zu stehen. Damit folgen sie offenbar der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte, die bereits zu Gunsten der Diesel-Kunden entschieden hatten (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 29.01.2020 Az.: 20 U 4231/18). Gut möglich also, dass hier ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt wird, Verkündungstermin ist der 25. Mai.

Weiterhin ungeklärt ist die Frage der Verjährung. Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche von Dieselkäufern gegen die Volkswagen AG mit Ende des Jahres 2018 verjährt sind (Hinweisbeschl. v. 3.12.2019, Az. 20 U 5741/19). Kunden, die ihre Klagen erst 2019 gegen VW erhoben hätten, hätten – schlössen sich die übrigen Gerichte dieser Auffassung an – keine Aussicht auf Erfolg mehr.