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BGH-Urteil im Dieselskandal – Sieg für den Verbraucherschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 die Rechte getäuschter Dieselkunden gestärkt.
Ein Sieg für den Verbraucherschutz!
Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz insoweit bestätigt, als getäuschten Dieselkäufern ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht. Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten VW, in dem der Motor EA 189 verbaut war. Dieser verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung bezüglich des Schadstoffausstoßes. Der Käufer verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises als Schadensersatz. Diesen Anspruch hat der BGH bejaht. Damit steht fest: Der VW-Konzern hat betrogen und muss die getäuschten Kunden entschädigen. Der BGH sieht das Verhalten von VW als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung an. Allerdings müssen sich die Käufer die Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Das bedeutet, der Schadensersatz mindert sich durch die gefahrenen Kilometer.
Damit gibt der BGH Millionen von Dieselkäufern Recht. Das Urteil ist extrem wichtig, da es für Rechtsklarheit sorgt.
Daneben sind viele weitere Fragen ungeklärt. Noch nicht entschieden ist die Frage, wann Ansprüche von Dieselkunden verjähren. Es besteht Streit darüber, ob Kunden ihre Schadensersatzansprüche bis zum 31.12.2018 gerichtlich geltend machen mussten oder ob auch eine Klageerhebung zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führt. Diese Frage wird in anderen Verfahren geklärt werden müssen. Die Entscheidung dieser Frage betrifft Millionen von Kunden. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hier ebenso verbraucherfreundlich entscheiden wird. Hier ist auch interessant, ob Anwaltskanzleien im Sinne der Verbraucher gehandelt haben. Sollte der BGH entscheiden, dass in Klagen, die nach dem 31.12.2018 erhoben wurden, die Ansprüche verjährt sind, stellt sich die Frage, ob Dieselkunden Schadensersatzansprüche gegen Anwaltskanzleien haben können.