Gut für Verbraucher: Software- Update beseitigt den Schaden nicht
Der Bundesgerichtshof hat am 30.Juli 2020 (Az. 367/19) entschieden, dass das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates den Schaden, der dem getäuschten Dieselkäufer entstand, nicht entfallen lässt. Der Schaden bestehe schon im Abschluss des Kaufvertrags, dieser könne nicht – wie aber der VW-Konzern argumentierte – durch ein Software- Update behoben werden. Während die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte die Sache so sah, wie der BGH nun entschied, hatte das OLG Brauschweig eine andere Auffassung vertreten. Diese Auffassung hat der BGH nun korrigiert.
Anzurechnende Nutzungsvorteile können Schadensersatz aufzehren:
In einem weiteren Urteil vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 354/19) entschied der BGH, dass sich der Käufer die Nutzungsvorteile auch so weit anrechnen lassen muss, dass der Schadensersatzanspruch völlig aufgezehrt wird. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer das Fahrzeug im Mai 2014 mit einem Stand von 57.000 km zu einem Preis von knapp 24.000,- € gekauft und war seitdem rund 200.000 km gefahren. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile hatte das Berufungsgericht (wie allgemein üblich) nach der Formel „Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ berechnet. Das führte im konkreten Fall dazu, dass von dem Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nichts mehr übrigblieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gesamtlaufleistungserwartung (nur) 250.000 km betrage, hatte der Kläger nicht mit der Revision angegriffen.
Keine Deliktszinsen gem. § 849 BGB:
In derselben Entscheidung verneinte der Senat auch einen Anspruch der Käufer auf so genannte Deliktszinsen. Deliktszinsen könnten nur zugesprochen werden, wenn der Käufer keine Gegenleistung für sein Geld bekomme. Hier aber erhalte er als Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.
Kein Schadensersatz für Käufe nach Aufdeckung des Skandals und Ad-Hoc- Mitteilung des VW-Konzerns im September 2015:
In einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2020 entschied der BGH (Az. VI ZR 5/20), dass Diesel- Fahrern, die ihr Fahrzeug nach der Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 erwarben, kein Schadensersatz zusteht. Mit dieser Mitteilung hatte der VW-Konzern die Öffentlichkeit über den Einsatz der „Schummel-Software“ informiert. Der BGH argumentierte, durch die Information der Öffentlichkeit entfalle die Sittenwidrigkeit. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dagegen noch argumentiert, die Sittenwidrigkeit könne nicht rückwirkend entfallen. Man müsse vielmehr individuell prüfen, ob die Täuschung des Kunden auch nach der Ad-Hoc-Mitteilung noch ursächlich für den Kauf sein könne. Damit bestand also die (allerdings eher theoretische) Möglichkeit, auch für Käufe nach September 2015 Schadensersatz zu bekommen. Dies gilt nach der Karlsruher Entscheidung nicht mehr.