Die Coronavirus – Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen, gesundheitliche, ethische und wirtschaftliche. Auch zahllose neue juristische Fragen stellen sich und wollen beantwortet werden.
Infektionsschutz:
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sind zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt worden, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, insbesondere Aus-gangsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Kontaktverbote. Zusätzlich haben die Bundesländer entsprechende Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erlassen. Die Verordnungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich und sind außerdem fort-laufenden Änderungen unterworfen. Außerdem können regional oder lokal unterschiedli-che Regelungen gelten. Privatleute wie auch Gewerbetreibende und Unternehmer müs-sen wissen, was nach der jeweils aktuellen Rechtslage erlaubt und was verboten ist (Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Betriebsuntersagungen, Besuchsver-bote, Verlassen der Wohnung aus triftigem Grund).
Insolvenzrecht:
Beachten Sie die Änderungen durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags (§ 15a Insolvenzordnung – InsO) ausgesetzt.
Mietrecht (privat und gewerblich)
Stundungsvereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, Kündigung wegen Zahlungs-verzugs? Hier sind die vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie gem. Art. 240 § 2 EGBGB zu beachten. Der Vermieter darf wegen Zahlungs-verzugs nicht kündigen, wenn die Nichtzahlung eine Folge der Covid-19-Pandemie ist. Ei-ne Abweichung von dieser Regelung zum Nachteil des Mieters bzw. des Pächters ist un-zulässig. Den Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie hat der Mieter bzw. Pächter allerdings im Streitfall glaubhaft zu machen.
Darlehensverträge
Für Darlehen ist Art. 240 § 3 EGBGB zu beachten: Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten ge-stundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Sonstige Dauerschuldverhältnisse
Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Zahlungen aus der vertraglichen Verpflichtung bis zum 30. Juni 2020 zurückzuhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht muss einrede-weise geltend gemacht werden. Kann ein Schuldner, wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten, muss er sich hierauf ausdrücklich berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann.
Corona-Hilfen für Unternehmen,
z.B. KfW-Schnellkredit für den Mittelstand.
Einschränkung von Grundrechten:
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gesetze oder Behörden das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, der Freiheit der Fortbewegung, die Gewerbefreiheit oder die Freiheit der Religionsausübung benschränken? Welche Rechts-schutzmöglichkeiten gibt es gegen Gesetze oder Anordnungen von Behörden? Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der aufgrund des Infektions-schutzgesetzes oder aufgrund von Rechtsverordnungen zum Infektionsschutz ergangen ist?
Patientenverfügung, Künstliche Beatmung & Corona
Insbesondere bei Risikopatienten kann eine Covid-19 Erkrankungen zu erheblichen ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Bei Covid-19 kann je nach Krankheitsverlauf eine künstliche Beatmung notwendig werden. Wer eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte diese diesbezüglich überprüfen. Als Erstes sollte man sich fragen: Was habe ich genau zum Thema künstliche Beatmung verfügt? Und: Hat sich meine Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert? Hier zeigt sich ein-mal mehr, dass standardisierte Internetvordrucke in der Regel nicht den Anforderungen an eine individuelle und konkrete Patientenverfügung entsprechen, die den wirklichen Willen des Patienten wiederspiegeln.